FAQ
Erforderliche Unterlagen
- Bauantrag mit Bau- und Betriebsbeschreibung
- Lageplan mindestens im Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen mindestens im Maßstab 1:100 mit
- Grundrissen
- Schnitten
- Ansichten
- Löschwassernachweis
- Abweichungsanträge insofern vorhanden
- Unterlagen über eventuelle Abstimmungen mit Behörden
- Bauantrag mit Bau- und Betriebsbeschreibung
- Lageplan mindestens im Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen mindestens im Maßstab 1:100 mit
- Grundrissen
- Schnitten
- Ansichten
- Löschwassernachweis
- Abweichungsanträge insofern vorhanden
- Unterlagen über eventuelle Abstimmungen mit Behörden
- In dreifacher Ausfertigung:
- Brandschutznachweis mit Brandschutzplänen und der Unterschrift des Nachweiserstellers
- Lageplan mindestens im Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen mindestens im Maßstab 1:100 mit Grundrissen
- Lageplan mindestens im Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen mindestens im Maßstab 1:100 mit Grundrissen
- Baugenehmigung
- Bau- und Betriebsbeschreibung
- Lageplan mindestens im Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen mindestens im Maßstab 1:100 mit
- Grundrissen
- Schnitten
- Ansichten
- Bau- und Betriebsbeschreibung
- Lageplan mindestens im Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen mindestens im Maßstab 1:100 mit Grundrissen
- Löschwassernachweis
- Lageplan mindestens im Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen mindestens im Maßstab 1:100 mit
- Grundrissen
- Schnitten
Allgemeine Fachinformationen
Die Übereinstimmungserklärung bestätigt, dass der Zulassungsgegenstand oder die Zulassungsgegenstände fachgerecht und unter Einhaltung der bauaufsichtlichen Normen eingebaut wurde oder wurden.
Ein ausfüllbares Muster zum Download finden Sie im Navigationsbereich Service unter Formulare.
zuden Formularen
Eine Fachunternehmererklärung beurkundet eine sach- und fachgerechte Ausführung einer Leistung.
Ein ausfüllbares Muster zum Download finden Sie im Navigationsbereich Service unter Formulare.
zuden Formularen
Mit einer Objektbegehung wird der Bauzustand kontrolliert und dokumentiert.
Ein Hinweisblatt mit den vorzulegenden Unterlagen finden Sie zum Download im Navigationsbereich Service unter Formulare.
zuden Formularen
Nach Landesbauordnung (LBO) bestätigt der Bauleiter mit einer Bauleitererklärung, dass die Baumaßnahmen entsprechend der öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt und die dafür erforderlichen Weisungen erteilt wurden. In diesem Rahmen hat er die Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb zu achten. Weiterhin hat er geeignete Fachbauleiter heranzuziehen, welche aufgrund ihrer Sachkunde und Erfahrungen auf einzelnen Teilgebieten an seine Stelle treten.
Ein ausfüllbares Muster zum Download finden Sie im Navigationsbereich Service unter Formulare.
zuden Formularen
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Prüfung technischer Anlagen sind in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der jeweils geltenden Fassung festgeschrieben.
Unter folgendem Link finden Sie eine Liste der von der Ingenieurkammer Sachsen eingetragenen Prüfsachverständigen für technische Anlagen:
Technische Fachinformationen
Nein. Die Bauordnungen der Länder stellen keine Anforderungen.
Quelle: Technische Mitteilung 09 / 002 des BVPI vom Dez. 2014
Ja, Balkone dürfen aus Brandschutzgründen auf der Grenze errichtet werden. Rechtsgrundlage: § 30 (10) MBO.
Quelle: Technische Mitteilung des BVPI vom Feb. 2017
Nein, seitliche Wände von Balkonen müssen keine Brandwände sein, da Balkone keine seitlichen Wände haben, sondern Umwehrungen. Dies gilt auch, wenn sie auf der Grenze liegen oder über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus gehen.
Quelle: Technische Mitteilung des BVPI vom Feb. 2017
- GKL[1] 1-3: normalentflammbar (B2) [2] nach § 26 (1) MBO
- GKL[1] 4-5: schwerentflammbar (B1 und nicht brennend abtropfend)[2] nach § 28 (3) MBO
- Hochhaus: nichtbrennbar (A1, A2) [2] nach Nr. 3.4 MHHR
[1] GKL: Gebäudeklasse nach § 2 (3) MBO.
[2] Europäische Klassifizierung siehe Anlage 0.2.2 zu BRL A, Teil 1 (2015/2), Seite 66
Quelle: Technische Mitteilung des BVPI vom Feb. 2017
Es ist von einer Mindestdauer von zehn Jahren auszugehen. Maximal sind 25 Jahre möglich. Dafür müssen jedoch ausreichend dokumentierte Nachweise zur Überprüfung vorgelegt werden. Somit ist die Standsicherheit im Brandfall nur dann gewährleistet, wenn nach der Mindestdauer eine Prüfung auf Funktionsfähigkeit in regelmäßigen Abständen erfolgt. Diese Prüfung kann nur durch einen Nachweis der Wirksamkeit der Beschichtung durch ein Prüfinstitut gemäß einem definierten Verwendbarkeitsnachweis bzw. der Herstellerdokumentation erfolgen.
Quelle: Technische Mitteilung 09b / 002 des BVPI vom Okt. 2018
Gemäß der Musterverwaltungsvorschrift Technischer Bestimmungen (MVV TB) beschränken sich die notwendigen Angaben im Brandschutznachweis auf die bauordnungsrechtliche Beurteilung im Genehmigungsverfahren. Weitere Angaben oder zusätzliche Festlegungen sind möglich. Werden diese außerhalb des Brandschutznachweises und des Genehmigungsverfahrens geführt, bieten diese dem Bauherrn Spielräume zur Veränderung der sicherheitstechnischen Anlage im Lauf der Zeit, ohne eine Anpassung der Baugenehmigung. Beispielsweise können auf diese Weise Änderungen von Normen oder von versicherungsrechtlichen Vorgaben zur Anpassung von technischen Anlagen führen, ohne die Genehmigungsfrage neu aufzuwerfen.
Quelle: Technische Mitteilung 09b / 003 des BVPI vom Jan. 2019
Eine Lüftungsanlage im Sinne des § 41 Musterbauordnung (MBO) weist keine konkreten Anforderungen auf. Nach der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (MVV TB) werden allgemeine Anforderungen wie eine betriebssichere und brandsichere baurechtliche Ausführung veranschlagt. Sollten Lüftungsanlagen aufgrund der Brandschutzkonzeption besondere Aufgaben erfüllen, müssen sie im Brandschutznachweis konkret beschrieben werden.
Quelle: Technische Mitteilung 09b / 005 des BVPI vom Apr. 2019
Maschinelle Rauchabzugsanlage (MRA) weisen nach der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (MVV TB) Anforderungen allgemeiner Art ohne weitere Konkretisierung auf.
Quelle: Technische Mitteilung 09b / 006 des BVPI vom Apr. 2019
Druckbelüftungsanlagen (Anlagen zur Rauchfreiheit) bzw. Rauchschutzdruckanlagen (RDA) weisen nach der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (MVV TB) Anforderungen allgemeiner Art ohne weitere Konkretisierung auf.
Quelle: Technische Mitteilung 09b / 007 des BVPI vom Apr. 2019